Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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2. wenn den auf Grund des § 104e erlassenen Verfügungen nicht Folge 
geleistet ist; 
3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich 
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl 
gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke 
verfolgen. 
Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des 
Verbandsstatuts zuständigen Stelle. 
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde 
zulässig. 
Titel VII. 
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter). 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
§. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten 
Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. 
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbetreibenden die 
Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes 
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende 
Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. 
§. 106. 
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, 
so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern 
unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter 
kann polizeilich erzwungen werden. 
§. 107. 
Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht 
ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit 
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der 
Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu ver- 
wahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des 
Arbeitsverhältnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
	        
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