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2. wenn den auf Grund des § 104e erlassenen Verfügungen nicht Folge
geleistet ist;
3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl
gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke
verfolgen.
Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des
Verbandsstatuts zuständigen Stelle.
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde
zulässig.
Titel VII.
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter).
I. Allgemeine Verhältnisse.
§. 105.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten
Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbetreibenden die
Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende
Bestimmung nicht.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen.
§. 106.
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen,
so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern
unter achtzehn Jahren sich nicht befassen.
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter
kann polizeilich erzwungen werden.
§. 107.
Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht
ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der
Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu ver-
wahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen.
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.