Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Von  Seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehrverhältniß  nach  Ablauf  der
Probezeit  aufgelöst  werden:

1.  wenn  einer  der  im  §.  124  unter  Nr.  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle
vorliegt;

2.  wenn  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling
  in  einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des
Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt,  oder  das  Recht  der  väterlichen
  Zucht  mißbraucht,  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig
obliegenden  Verpflichtungen  unfähig  wird.

Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings  aufgehoben.  Durch
den  Tod  des  Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung
  innerhalb  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.

§.  129.

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter
Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  von
der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen
der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.

§.  130.

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht  vorgesehenen  Falle
ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlings  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn
  den  Lehrling  anhalten,  so  lange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch
gerichtliches  Urtheil  das  Lehrverhältniß  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist.  Der  Antrag
ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach  dem  Austritte  des  Lehrlings
gestellt  ist.  Im  Falle  der  Weigerung  kann  die  Polizeibehörde  den  Lehrling
zwangsweise  zurückführen  lassen,  oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu
fünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  ihn  anhalten.

§.  131.

Wird  von  dem  Vater  oder  Vormund  für  den  Lehrling,  oder,  sofern  der
letztere  großjährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  anderen  Berufe
übergehen  werde,  so  gilt  das  Lehrverhältniß,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als  aufgelöst.  Den  Grund  der
Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.