Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§.  138.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der
Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche
  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  sowie
die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen
von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine  entsprechende  weitere
Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,
  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer
Arbeitstage,  sowie  des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der  Pausen
ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  bezeichneten  Räumen
eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Zentralbehörde  zu  bestimmenden
Fassung  und  in  deullicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthält.

§.  139.

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  im  §.  135  Absatz  2
bis  4  und  im  §.  136  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von  vier
Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler
  nachgelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung
  von  Unglücksfällen  kann  die  Ortspolizeibehörde,  jedoch  höchstens  auf  die
Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
  Fabriken  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  H.  136  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,
so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich  der  Pausen
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  übrigen  durch  den  Reichskanzler  gestattet
  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht
länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden
nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen
müssen  schriftlich  erlassen  werden.

§.  139a.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit
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