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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1883/84. S. 241.—
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues. S. 242.
(Nr. 1506.) Gesetz) betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1883/84. Vom 8. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84 ist einzustellen:
1. im Etat für das Reichsamt des Innern unter Kapitel 3 Titel 9, Ein-
malige Ausgaben:
„Zur Errichtung des Reichstagsgebäudes, zweite Rate
1 050 000 Mark“,
2. unter Kapitel 21 a der Einnahme, XI. Außerordentliche Zuschüsse. Aus
dem Reichstagsgebäudefonds:
„Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes
(Kapitel 3 Titel 9 der einmaligen Ausgaben). 1 050 000 Mark“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Karlsruhe, den 8. Juli 1883.
(L. S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Burchard.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 38
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1883.