Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
— 
. 16. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1883/84. S. 241.— 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues. S. 242. 
  
  
  
(Nr. 1506.) Gesetz) betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1883/84. Vom 8. Juli 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84 ist einzustellen: 
1. im Etat für das Reichsamt des Innern unter Kapitel 3 Titel 9, Ein- 
malige Ausgaben: 
„Zur Errichtung des Reichstagsgebäudes, zweite Rate 
1 050 000 Mark“, 
2. unter Kapitel 21 a der Einnahme, XI. Außerordentliche Zuschüsse. Aus 
dem Reichstagsgebäudefonds: 
„Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes 
(Kapitel 3 Titel 9 der einmaligen Ausgaben). 1 050 000 Mark“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Karlsruhe, den 8. Juli 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Burchard. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1883. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1883.
	        
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