Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

  
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Bemerkungen. 
  
Frische Weinbeeren zum Tafelgenuß (Tafel- 
trauben) 
Andere frische Weinbeeren 
Safran 
Schokolade . . . . . .. 
Oliven......................... 
Johannisbrot...................... 
Süßholz......................... 
Speiseöl in Flaschen oder Krügen 
Olivenöl in Fässen 
Sardellenthran 
Rohes Zink 
Wein in Fässern eingehend 
Wein in Flaschen eingehend 
Roggen 
Salz seewärts eingehend 
  
  
  
Von der Verzollung befreit sind: 
die aus Spanien mit der Post ein- 
gehenden Sendungen von frischen 
Weinbeeren von 250 Gramm Brutto- 
gewicht und weniger. 
Nicht einbegriffen ist Olivenöl in Fässern, 
amtlich denaturirt, welches nach dem 
gegenwärtig geltenden deutschen Zoll- 
tarif frei ist.
	        
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