— 334 —
(Nr. 1519.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A
zu dem deutsch italienischen und dem deutsch-spanischen Handels= und Schiff-
fahrtsvertrage. Vom 20. Oktober 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom
10. September 1883, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die
Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen § 2 nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths, vorbehaltlich der Genehmigung des
Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels= und
Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883
und in dem Tarif A zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem
Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 enthalten sind, finden auch
der Türkei und Griechenland gegenüber Anwendung.
§. 2.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Handels= und Schiffahrts-
vertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 in Kraft.
"Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden Baden, den 20. Oktober 1883.
(L. S.) Wilhelm.
von Beetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.