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repräsentiren, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Rohstoffen,
aus denen sie erzeugt werden, erhoben wurden. Eine Ausfuhrprämie sollen sie
nicht enthalten.
Artikel VII.
Bei der Einfuhr von Waaren deutscher Provenienz nach Serbien haben
die in der beigeschlossenen Anlage B enthaltenen Zölle und Zollbefreiungen in
Anwendung zu kommen.
Insofern in Serbien in Folge von Gesetzen oder Verträgen mit dritten
Staaten für die Einfuhr von Waaren andere Verzollungsarten oder Zölle als
die gemäß der Anlage B vereinbarten in Anwendung kommen, hat der
Importeur von Waaren deutscher Provenienz die freie Wahl, dieselben nach diesen
letzteren Verzollungsarten und Zollsätzen oder nach den in der Anlage B vereinbarten
Zöllen verzollen zu lassen.
In jedem Falle kann der Importeur zwischen den verschiedenen bestehenden
Verzollungsarten und Zollsätzen nach eigenem Belieben wählen und darf in der
Ausübung dieses Rechtes weder unmittelbar noch mittelbar gehindert werden.
Alle Waaren serbischer Provenienz werden bei der Einfuhr nach Deutschland
auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Verzollung von
Waaren nach ihrem Werthe sind in der Anlage C enthalten.
Artikel VIII.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr-
und Ausfuhrzölle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebühren, der
Zollformalitäten, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde
oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben und
Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Theile, den
anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den
Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewährt
haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene -
Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen
vertragschließenden Theile zu statten kommen.
Artikel IX.
Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird
beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen
einer im voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden und daß deren Identität
außer Zweifel ist, zugestanden:
Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Theiles in