Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Streit entstehen sollte, so steht die Entscheidung über diese Ansprüche, sofern sie 
nicht auf einem Erbanspruche oder Vermächtnisse beruhen, ausschließlich den Landes- 
gerichten zu. 
Falls der Bestand des Nachlasses zur unverkürzten Bezahlung der Schulden 
nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes dieses 
gestatten, bei der zuständigen Ortsbehörde die Eröffnung des Konkurses beantragen 
können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder 
Werthe der Nachlaßmasse der zuständigen Ortsbehörde oder den Verwaltern der 
Konkursmasse überliefert werden, wobei die Konsularbehörde mit der Wahr- 
nehmung der Interessen ihrer Landesangehörigen und insbesondere der Vertretung 
derjenigen, welche abwesend, minderjährig oder sonst zur eigenen Vertretung 
unfähig sind, betraut bleibt. · 
Artikel XVII. 
Mit Ablauf der im Artikel XIV festgesetzten Frist soll, wenn keine For- 
derung gegen den Nachlaß vorliegt, die Konsularbehörde, nachdem alle dem Nach- 
lasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach Maßgabe der Landesgesetze 
berichtigt worden sind, endgültig in den Besitz des Nachlasses gelangen, welchen 
sie liquidiren und den Berechtigten überweisen soll, ohne daß sie anderweit, als 
ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat. 
Artikel XVIII. 
In allen Fragen, zu denen die Eröffnung, die Verwaltung und die Liqui- 
dirung der Nachlässe von Angehörigen eines der beiden Staaten in dem anderen 
Staate Anlaß geben können, vertreten die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln 
und Vizekonsuln die Erben von Rechtswegen und sind amtlich als die Bevoll- 
mächtigten derselben anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag 
durch eine besondere Urkunde nachzuweisen. 
Sie sollen demgemäß in Person oder durch Vertreter, welche sie aus den 
landesgesetzlich dazu befugten Personen erwählt haben, vor den zuständigen Behörden 
auftreten können, um in jeder sich auf den Nachlaß beziehenden Angelegenheit die 
Interessen der Erben wahrzunehmen, indem sie deren Rechte geltend machen oder 
sich auf die gegen dieselben erhobenen Ansprüche einlassen. 
Sie sind jedoch verpflichtet, zur Kenntniß der Testamentsvollstrecker, wenn 
solche vorhanden sind, oder der gegenwärtigen oder vorschriftsmäßig vertretenen 
Erben jeden Anspruch zu bringen, welcher bei ihnen gegen die Nachlaßmasse 
erhoben sein sollte, damit die Vollstrecker oder die Erben ihre etwaigen Einreden 
dagegen erheben können. 
Sie sollen gleichfalls die Vormundschaft oder Kuratel über die Angehörigen 
des Staates, der sie ernannt hat, für alles auf die Nachlaßregelung Bezügliche 
in Gemäßheit der Gesetze dieses Staates einleiten können.
	        
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