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Streit entstehen sollte, so steht die Entscheidung über diese Ansprüche, sofern sie
nicht auf einem Erbanspruche oder Vermächtnisse beruhen, ausschließlich den Landes-
gerichten zu.
Falls der Bestand des Nachlasses zur unverkürzten Bezahlung der Schulden
nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes dieses
gestatten, bei der zuständigen Ortsbehörde die Eröffnung des Konkurses beantragen
können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder
Werthe der Nachlaßmasse der zuständigen Ortsbehörde oder den Verwaltern der
Konkursmasse überliefert werden, wobei die Konsularbehörde mit der Wahr-
nehmung der Interessen ihrer Landesangehörigen und insbesondere der Vertretung
derjenigen, welche abwesend, minderjährig oder sonst zur eigenen Vertretung
unfähig sind, betraut bleibt. ·
Artikel XVII.
Mit Ablauf der im Artikel XIV festgesetzten Frist soll, wenn keine For-
derung gegen den Nachlaß vorliegt, die Konsularbehörde, nachdem alle dem Nach-
lasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach Maßgabe der Landesgesetze
berichtigt worden sind, endgültig in den Besitz des Nachlasses gelangen, welchen
sie liquidiren und den Berechtigten überweisen soll, ohne daß sie anderweit, als
ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat.
Artikel XVIII.
In allen Fragen, zu denen die Eröffnung, die Verwaltung und die Liqui-
dirung der Nachlässe von Angehörigen eines der beiden Staaten in dem anderen
Staate Anlaß geben können, vertreten die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln
und Vizekonsuln die Erben von Rechtswegen und sind amtlich als die Bevoll-
mächtigten derselben anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag
durch eine besondere Urkunde nachzuweisen.
Sie sollen demgemäß in Person oder durch Vertreter, welche sie aus den
landesgesetzlich dazu befugten Personen erwählt haben, vor den zuständigen Behörden
auftreten können, um in jeder sich auf den Nachlaß beziehenden Angelegenheit die
Interessen der Erben wahrzunehmen, indem sie deren Rechte geltend machen oder
sich auf die gegen dieselben erhobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, zur Kenntniß der Testamentsvollstrecker, wenn
solche vorhanden sind, oder der gegenwärtigen oder vorschriftsmäßig vertretenen
Erben jeden Anspruch zu bringen, welcher bei ihnen gegen die Nachlaßmasse
erhoben sein sollte, damit die Vollstrecker oder die Erben ihre etwaigen Einreden
dagegen erheben können.
Sie sollen gleichfalls die Vormundschaft oder Kuratel über die Angehörigen
des Staates, der sie ernannt hat, für alles auf die Nachlaßregelung Bezügliche
in Gemäßheit der Gesetze dieses Staates einleiten können.