Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§. 54. 
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber 
der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch 
statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. 
§. 55. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde- 
abgaben. Dieselben haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs-Konkurs- 
ordnung vom 10. Februar 1877. 
§ 56. 
Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden 
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, 
noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. 
§. 57. 
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz 
oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter- 
stützugsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung 
auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung 
geleistet ist. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den 
bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter- 
stützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Krankenkasse 
Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein 
gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch 
in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder 
die Orts-Krankenkasse über. 
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten 
Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes. 
§. 58. 
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden 
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung
	        
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