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§. 54.
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber
der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch
statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde.
§. 55.
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde-
abgaben. Dieselben haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs-Konkurs-
ordnung vom 10. Februar 1877.
§ 56.
Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen,
noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§. 57.
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz
oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum
geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter-
stützugsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung
auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung
geleistet ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den
bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter-
stützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Krankenkasse
Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein
gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch
in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder
die Orts-Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
§. 58.
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung