Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Grenzstrecke  ist  davon  auszugehen,  daß  letztere  seitens  des  Betriebsunternehmers
der  preußischen  Grenzstrecke  in  Pacht  genommen  und  hierfür  an  die  Verpächterin
eine  jährliche  Pachtsumme  von  44  Prozent  des  für  diese  Strecke  aufgewendeten
Anlagekapitals  gezahlt  wird.

Die  Feststellung  des  aufgewendeten  und  zu  verzinsenden  Anlagekapitals,
sowie  die  Festsetzung  der  auszuführenden  Projekte  sollen  unter  Mitwirkung  der
Pächterin  nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Bestimmungen  des  zwischen  der  Keiserlichen
  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft
  wegen  Anpachtung  mehrerer  zu  dem  Unternehmen
der  letzteren  gehörender  Zweigbahnen  abgeschlossenen  Vertrages  vom  22./24.  Oktober
  1882  erfolgen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Juli  1883.

Paul  Reichardt.
Dr.  juris  Paul  Micke.

Paul  Eyschen.

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(Nr.  1556.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  12.  Juli  1884.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.
  1883  S.  177)  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Reichstags,  beschlossen,  in  das  Verzeichniß  der  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden
  Anlagen  (§.  16  cit.)

die  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus  Blech  durch  Vernieten  hergestellt
werden,  sowie  die  Anlagen  zur  Erbauung  eiserner  Schiffe,  zur  Herstellung
  eiserner  Brücken  oder  sonstiger  eiserner  Baukonstruktionen

aufzunehmen.
Berlin,  den  12.  Juli  1884.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Bosse.

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Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.