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§. 6.
Aus dem Auslande eingeführte Gold- und Silberwaaren, deren Feingehalt
durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen
nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach
Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
§. 7.
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der
Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Ver-
käufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§. 8.
Auf Gold= und Silberwaaren, welche mit anderen metallischen Stoffen
ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
Dasselbe gilt von Gold= und Silberwaaren, mit welchen aus anderen
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metalle
verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Waare dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
§. 9.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten wird bestraft:
1. wer Gold= oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer
Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen
Angabe versieht;
2. wer Gold= oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer
Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als
der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3. wer gold= oder silberähnliche Waaren mit einem durch dieses Gesetz vor-
gesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches
nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold= und Silber-
waaren nicht zulässig ist;
4. wer Waaren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.