Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§. 6. 
Aus dem Auslande eingeführte Gold- und Silberwaaren, deren Feingehalt 
durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen 
nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind. 
§. 7. 
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der 
Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Ver- 
käufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist. 
§. 8. 
Auf Gold= und Silberwaaren, welche mit anderen metallischen Stoffen 
ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden. 
Dasselbe gilt von Gold= und Silberwaaren, mit welchen aus anderen 
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind. 
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metalle 
verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche: 
1. zur Verzierung der Waare dienen; 
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind; 
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen. 
§. 9. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten wird bestraft: 
1. wer Gold= oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer 
Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen 
Angabe versieht; 
2. wer Gold= oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer 
Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen, als 
der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe versieht; 
3. wer gold= oder silberähnliche Waaren mit einem durch dieses Gesetz vor- 
gesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches 
nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold= und Silber- 
waaren nicht zulässig ist; 
4. wer Waaren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses 
Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
	        
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