Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken, welche 
rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommandi- 
tisten und rücksichtlich der im Artikel 175b vorgesehenen Festsetzungen von den 
persönlich haftenden Gesellschaftern, insbesondere in der im Artikel 175d vor- 
geschriebenen Erklärung, gemacht sind. 
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vorstehenden Absatze be- 
zeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten. 
Artikel 175f. 
Ueber die Errichtung der Gesellschaft muß in einer durch die persönlich 
haftenden Gesellschafter zu berufenden Generalversammlung der Kommanditisten 
Beschluß gefaßt werden. 
Vor der Beschlußfassung hat sich der Aufsichtsrath über die Ergebnisse der 
ihm rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund seines Berichts 
und dessen urkundlichen Grundlagen zu erklären. 
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens 
ein Viertheil der sämmtlichen berufenen oder als Rechtsnachfolger derselben in der 
Generalversammlung zugelassenen Kommanditisten begreifen, und der Betrag ihrer 
Antheile muß mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Zu- 
stimmung aller erschienenen Kommanditisten ist erforderlich, wenn die in den 
Artikeln 175 Ziffer 1 bis 5 und 175a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschafts- 
vertrages abgeändert oder die im Artikel 175b vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten 
der Gesellschaft erweitert werden sollen. 
Artikel 175g. 
Auf die Berufung und Beschlußfassung der im Artikel 175e und 175f 
bezeichneten Generalversammlungen finden, soweit nicht in letzterem Artikel ein 
Anderes bestimmt ist, die Regeln entsprechende Anwendung, welche für die Ge- 
sellschaft nach der Eintragung maßgebend sind. 
Artikel 176. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen werden. 
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister müssen bei- 
gefügt sein: 
1. in dem Falle des Artikels 175b die den bezeichneten Festsetzungen zum 
Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die 
im Artikel 175d vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des Grün- 
dungsaufwandes, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe 
und die Empfänger einzeln aufzuführen sind; 
2. zum Nachweise der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten 
die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den persönlich haftenden 
 
	        
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