Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
  
  
Nr. 
Gegenstand. 
Maaßstab. 
Zollbetrag. 
  
Neu- 
Drachmen. 
Lepta. 
  
19. 
20. 
21. 
22. 
  
ausschließlich auf Schiffen oder bei deren Bau Ver- 
wendung finden 
Als solche Gegenstände sind anzusehen: Ketten, Pum- 
pen, Anker, Platten von Eisen, Kupfer oder Zink 
oder aus einer Verbindung dieser Materialien, 
Nägel von Kupfer, Zink oder aus einer Mischung 
mit anderen Metallen, Signalvorrichtungen, Win- 
den, Theergabelhalter, Ringe von Eisen für Masten 
oder Raaen, eiserne Rudernägel, Bratspillen, Blöcke 
von Eisen oder Holz, Oefen (mit Ausnahme von 
Küchenöfen), Galionsbilder, Laternen, rohes Holz, 
welches unzweifelhaft zum Bau oder zur Aus- 
besserung von Schiffen bestimmt ist, hölzerne Ruder 
und nicht flüssige Farben. 
Messer und Gabeln mit Griffen von Knochen, Horn oder 
Masse mit Silberverzierungen, mit oder ohne Etuis 
a) Ordinäre eiserne (nicht stählerne) Messer mit Heften von 
Eisen, Bein, Holz oder anderem gemeinen Material 
werden nach Nr. 3 und 4 verzollt. 
b) Messer der vorerwähnten Art mit stählerner Klinge 
Anmerkung. Die Griffe werden mit den Klingen ge- 
wogen und wie diese verzollt. 
a) Federmesser von Schmiedeeisen oder Stahl mit Griffen von 
Holz, gemeinem Metall, Masse oder gewöhnlichem Bein 
b) Federmesser mit Griffen von Elfenbein, Perlmutter, 
Korallen, Schildpatt oder edlem Metlalll 
a) Knöpfe von Knochen, Horn, Holz, Porzellan, Papier- 
maché, Glas, auch in Verbindung mit unedlen Metallen 
b) Gegenstände der gleichen Art von Eisen 
c) Gegenstände der gleichen Art von Zinn oder Zink, ein- 
fache (d. h. weder vergoldet, noch ciselirt, noch emaillirt) 
oder aus einer Mischung dieser Materialien mit anderen 
werthvolleren Metallen (sofern Zinn bezw. Zink vorherrscht) 
  
Oka- 
Oka 
Oka 
Oka 
Oka 
Oka 
  
Oka 
  
zollfrei 
10 
— 
  
50 
40 
40
	        
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