Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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regierenden  Königs,  Ablebens  ohne  successionsfähige  männliche  Leibes-Erben,  die
Thronfolge  im  Königreiche  Hannover  zunächst  auf  Unseren  Herrn  Bruder,  Jen
Königlichen  Prinzen  Ernst  August,  Herzog  von  Cumberland,  und  dessen  Mannsstamm
  vererbt  werden;  wenn  aber  auch  dieser  ausginge,  auf  Unseren  Herrn
Bruder,  den  Königlichen  Prinzen  August  Friedrich,  Herzog  von  Sussex,  für
seine  Person,  eventuell  aber  auf  dessen  Mannsstamm  aus  einer  etwa  künftig  einzugebenden
  ebenbürtigen  und  hausgesetzlichen  Ehe;  wenn  aber  auch  dieser  Mannsstamm
  ausginge,  auf  Unseren  Herrn  Bruder,  den  Königlichen  Prinzen  Adolph
Friedrich,  Herzog  von  Cambridge,  und  dessen  Mannsstamm;  wenn  endlich  auch
dieser  ausgehen  sollte,  die  Krone  an  des  regierenden  Herrn  Herzogs  Wilhelm  von
Braunschweig  Durchlaucht  fallen  soll.

8.  6.

Die  Prinzessinnen  des  Hauses  haben  nach  vollendetem  sechzehnten  Jahre  und
jedenfalls  vor  ihrer  Vermählung  Verzichts-  Urkunden  auszustellen,  in  welchen  sie
für  sich  und  ihre  Erben  der  Staats-Succession  bis  auf  den  ledigen  Anfall  entsagen,
nicht  minder  erklären,  dass  sie  für  sich  und  ihre  Erben  in  Hinsicht  auf  die  Privaterbschaft
  ein  Mehreres  nicht  in  Anspruch  nehmen,  als  ihnen  dieses  Hausgesetz
ausdrücklich  zuspricht.

Dieses  ausgestellten  Verzichtes  ist  in  den  Ehepacten  der  Prinzessinnen  zu
erwähnen.

Fünftes  Capitel.

Von  der  Volljährigkeit  des  Thronfolgers  und  der  übrigen  Mitglieder
des  Hauses.

8.1.
Der  Thronfoiger  ist  volljährig,  sobald  er  sein  achtzehntes  Jahr  vollendet  hat.

8.  2.
Die  Volljährigkeit  der  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses  tritt
mit  dem  vollendeten  ein  und  zwanzigsten  Jahre  ein.

Bechstes  Capitel.
Von  der  Sorge  für  die  Person  des  Königs  zur  Zeit  einer  Regentschaft.

8.1.

Bei  der  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  treten  die  im  Capitel  I.  $.  25.
des  Staats-  Grundgesetzes  gegebenen  Vorschriften  ein.

Dieselben  Vorschriften  gelten  auch  für  die  übrige  persönliche  Vormundschaft
und  für  die  Verwaltung  Seines  Privatvermögens.  Ohne  Zustimmung  des  Regenten
unter  Beirath  des  Ministerii  darf  keine  Veränderung  in  der  Substanz  desselben
vorgenommen  werden.