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18. Die Nr. 33 erhält folgende Fassung:
33. Steine und Steinwaaren:
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen frei.
Anmerkung zu a:
Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke,
welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der
Säge zeigen.
b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder
geschnitten; Schleif- und Wetzsteine aller Art .. .. . 0,25 Mark,
c) roher Tafelschiefer ... .... .. ... .. .... .. .. . ... 0,50 "
d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fenster-
bänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht
verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Stein-
metzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem
der sogenannte belgische Granit — écossines — petit
granit — nicht gehört ... 1 "
Anmerkung zu d:
Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie
unter d fallen, seewärts eingehend frei.
e) Dachschiefer und rohe Schieferplatten 1,50 Mark
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu e:
Dachschiefer und rohe Schieferplatten seewärts eingehend für 100 Kilo-
gramm . .. 0,50 Mark.
f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller
Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht
unter d begriffen sind, ungeschliffen 3 Mark.
Anmerkung zu e und f:
Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind als
Blöcke zu behandeln.
g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, be-
arbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung;
bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit
sie nicht unter Nr. 20 falen 60 "
h) andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der
Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava:
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne
Politur und Lack:
α) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit,
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 15 "
β) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln
in polirten oder lackirten Holzrahmen 6 "
2. in Verbindung mit anderen Materialien, so-
weit sie nicht unter Nr. 20 fallen 24 "
für 100 Kilogramm.