Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 25. 
Auf Beschwerden über den Geschäftsbetrieb bei den Schiedsgerichten ent- 
scheidet das Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt. 
§. 26. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Be- 
stimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache 
abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
§. 27. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
dem Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt zu dem von demselben zu 
bestimmenden Zeitpunkt und nach einem von demselben vorzuschreibenden Formular 
einen Geschäftsbericht einzureichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Beschwerden. 
Geschäftssprache. 
Geschäftsbericht.
	        
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