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§. 64.
Verfahren im Falle einer Festnahme.
Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Be-
wachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienst-
qualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der
aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an
dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des
folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizeianwalt ein-
gesendet werden muß.
§. 65.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §§. 53 bis 65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22
Absatz 2 und 5 und §. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum
auszuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Be-
schwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen.
V. Bahnpolizeibeamte.
§. 66.
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte
berufen:
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,
2. Oberbetriebsinspektoren,
3. Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-
Oberinspektoren, Transportinspektoren und deren Assistenten),
4. Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
5. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
ferner:
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahn-
hofsverwalter),
7. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahn-
hofs-Inspektionsassistenten),
Reichs-Gesetzbl. 1885. 59