Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 64. 
Verfahren im Falle einer Festnahme. 
Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch 
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Be- 
wachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienst- 
qualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der 
aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an 
dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des 
folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizeianwalt ein- 
gesendet werden muß. 
§. 65. 
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §§. 53 bis 65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22 
Absatz 2 und 5 und §. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum 
auszuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Be- 
schwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen. 
V. Bahnpolizeibeamte. 
§. 66. 
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte 
berufen: 
1.  Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
2.  Oberbetriebsinspektoren, 
3.  Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport- 
Oberinspektoren, Transportinspektoren und deren Assistenten), 
4.  Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
5. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
ferner: 
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahn- 
hofsverwalter), 
7. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahn- 
hofs-Inspektionsassistenten), 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 59 
  

	        
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