3. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien
ohne angegebenen Werth dürfen im Verkehr nach Schluß desjenigen Kalender-
jahres, in welchem die Aichung oder eine Wiederholung der Aichung laut der
aufgestempelten Angabe der Jahreszahl derselben (siehe §. 67 Nr. 11) erfolgt ist,
nur bis zum Ablauf einer Frist angewendet werden, welche bei ersteren Waagen
ein Jahr, bei letzteren Waagen zwei Jahre beträgt.
VII. Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger
Flüssigkeiten.
Alkoholometer und Thermometer.
§. 69.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden
zugelassen
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten
nach Tralles angeben, und
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur
angeben.
§. 70.
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit.
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer.
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander
verbunden sein, daß das Quecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche
und ausreichende Beschwerung des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen
äußerlich ein Instrument, das Thermo-Alkoholometer, bilden.
3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel
eines Thermo-Alkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des In-
strumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des
ganzen Instrumentes soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen
in eine weingeistige Flüssigkeit sich lothrecht einstellt.
4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden
oder erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergleichen vorhanden sein.
5. Die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindelkuppe) soll ebenfalls
einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf
haben, so daß sie zur Aufnahme eines Aetzstempels geeignet ist; auch darf sie von
dem anschließenden Theil der Spindel durch keinerlei solche Einbuchtungen oder
Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufbringung eines Stempels an dieser
Stelle (siehe §. 73 Nr. 1) verhindern würden. Von dem Ende der Alkoholo-
meterskale soll die Kuppe wenigstens 15 Millimeter entfernt sein.