Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

3. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien 
ohne angegebenen Werth dürfen im Verkehr nach Schluß desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem die Aichung oder eine Wiederholung der Aichung laut der 
aufgestempelten Angabe der Jahreszahl derselben (siehe §. 67 Nr. 11) erfolgt ist, 
nur bis zum Ablauf einer Frist angewendet werden, welche bei ersteren Waagen 
ein Jahr, bei letzteren Waagen zwei Jahre beträgt. 
VII. Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger 
Flüssigkeiten. 
Alkoholometer und Thermometer. 
§. 69. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden 
zugelassen 
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten 
nach Tralles angeben, und 
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur 
angeben. 
§. 70. 
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit. 
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer. 
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander 
verbunden sein, daß das Quecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche 
und ausreichende Beschwerung des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen 
äußerlich ein Instrument, das Thermo-Alkoholometer, bilden. 
3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel 
eines Thermo-Alkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des In- 
strumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des 
ganzen Instrumentes soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen 
in eine weingeistige Flüssigkeit sich lothrecht einstellt. 
4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden 
oder erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergleichen vorhanden sein. 
5. Die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindelkuppe) soll ebenfalls 
einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf 
haben, so daß sie zur Aufnahme eines Aetzstempels geeignet ist; auch darf sie von 
dem anschließenden Theil der Spindel durch keinerlei solche Einbuchtungen oder 
Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufbringung eines Stempels an dieser 
Stelle (siehe §. 73 Nr. 1) verhindern würden. Von dem Ende der Alkoholo- 
meterskale soll die Kuppe wenigstens 15 Millimeter entfernt sein.
	        
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