Kosten.
Landes- Versicherungs-
ämter.
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In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung
von zwei richterlichen Beamten.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt.
§. 99.
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt
das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest-
zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem
Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe
der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875,
Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
§. 100.
Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten
derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (§§. 92,
93 des Unfallversicherungsgesetzes), so finden hinsichtlich der Zusammensetzung der-
selben die Bestimmungen des §. 95 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. An der Wahl der aus der Mitte der Genossenschaftsvorstände zu
wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände der-
jenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiete
eines anderen Bundesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl
erfolgt unter Leitung des Landes-Versicherungsamts. Das Stimmen-
verhältniß der einzelnen Wahlkörper wird unter Berücksichtigung der Zahl
der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der
Landesregierung bestimmt. Solange eine Wahl nicht zu Stande ge-
kommen ist, werden Vertreter der Betriebsunternehmer von der Landes-
Zentralbehörde ernannt.
2. Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt durch die Landes-
Zentralbehörde.
Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch
die Landesregierung geregelt.
§. 101.
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen
Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete
des betreffenden Bundesstaates belegen ist. In den Angelegenheiten dieser Berufs-
genossenschaften gehen die in den §§. 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46,