keiner der vertragschließenden Theile zwölf
Monate vor Ablauf dieser Frist durch
eine ausdrückliche Erklärung seine Absicht
ankündigt, die Wirksamkeit dieses Vertrages
aufhören zu lassen, für ein weiteres
Jahr in Kraft bleiben und so fort,
bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem
die erwähnte amtliche Ankündigung erfolgt
sein wird.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und ihre
Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin in zwei Originalen
in deutscher und spanischer Sprache
am 30. Jaunuar 1885.
(L. S.) von Kusserow.
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antes de cumplirse este termino
ninguna de las Partes contratantes
hubiese declarado su intencion de
hacer cesar los efectos de este Tratado,
duedaräá obligatorio para otro
alo mas y asi Sucesivamente hasta
due pase un aflo mas despues de
hecha la susodicha declaracion
oficial.
En fü de lo cual los Plenipotenciarios
respectivos han firmado el
Presente Tratado y sellado con sus
sellos correspondientes.
Hecho en dos originales en los
idiomas Aleman y Castellano en
Berlin el 30° Enero 1885.
(L. S.) Kück.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 26. Januar 1886 stattgefunden.
(Nr. 1631.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 3. Februar 1886.
Auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb erlassen:
I.
In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangel,
Frost oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten von
gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder zwischen
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zwölf und vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes
nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung
des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
II.
Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn
und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Beschränkungen
der §§. 135 Absatz 4 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden
Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf nicht
mehr als, ausschließlich der Pausen, sechszig Stunden betragen. Die
Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden
mindestens eine Stunde, für Schichten von längerer Arbeitszeit mindestens
ein und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von
weniger als einer viertel Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in
Anrechnung gebracht. Eine der Pausen muß mindestens eine halbe
Stunde dauern.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens
die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Beschäftigung
mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammtdauer
der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung.
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter
nicht beschäftigt werden.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur
einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen.
III.
Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen
Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten
je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Pausen nicht zu enthalten.
Statt dessen ist demselben eine Tabelle nach beiliegendem Muster beizufügen,
in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die
vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß mindestens
über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus
derselben muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt
hat, zu ersehen sein.