Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

keiner  der  vertragschließenden  Theile  zwölf
Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  durch
eine  ausdrückliche  Erklärung  seine  Absicht
ankündigt,  die  Wirksamkeit  dieses  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  für  ein  weiteres
  Jahr  in  Kraft  bleiben  und  so  fort,
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem
die  erwähnte  amtliche  Ankündigung  erfolgt
  sein  wird.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin  in  zwei  Originalen

  in  deutscher  und  spanischer  Sprache
am  30.  Jaunuar  1885.

(L.  S.)  von  Kusserow.

24  —

antes  de  cumplirse  este  termino
ninguna  de  las  Partes  contratantes
hubiese  declarado  su  intencion  de
hacer  cesar  los  efectos  de  este  Tratado,
  duedaräá  obligatorio  para  otro
alo  mas  y  asi  Sucesivamente  hasta
due  pase  un  aflo  mas  despues  de
hecha  la  susodicha  declaracion
oficial.

En  fü  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  han  firmado  el
Presente  Tratado  y  sellado  con  sus
sellos  correspondientes.

Hecho  en  dos  originales  en  los
idiomas  Aleman  y  Castellano  en
Berlin  el  30°  Enero  1885.

(L.  S.)  Kück.

 

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  26.  Januar  1886  stattgefunden.

 

(Nr.  1631.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.  Vom  3.  Februar  1886.

Auf  Grund  des  §.  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb  erlassen:

I.

In  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  in  welchen  wegen  Wassermangel,
Frost  oder  Hochfluth  die  Eintheilung  des  Betriebes  in  regelmäßige  Schichten  von
gleicher  Dauer  zeitweise  nicht  innegehalten  werden  kann,  dürfen  Kinder  zwischen
                        
— 25 — zwölf und vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden. II. Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Beschränkungen der §§. 135 Absatz 4 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf nicht mehr als, ausschließlich der Pausen, sechszig Stunden betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten von längerer Arbeitszeit mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer viertel Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht. Eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung. 3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. III. Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist demselben eine Tabelle nach beiliegendem Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus derselben muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, zu ersehen sein.