Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 98 — 
  
  
Nr. 
Bezeichnung der Transporte. 
Für das 
Kilometer 
Pfennig. 
  
— 
  
Sitzend zu befördernde Kranke: 
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher 
Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unter- 
offiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt- 
stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf ... ... ... 
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, 
für den Kopf . .. 
Liegend in Güter- oder Personenwagen zu befördernde Kranke, 
nebst Begleitpersonal: 
a) für den 2achsigen Wagen . . . . . . . .. 
b) für den 3- und 4achsigen Wagen. ... . . . . . . . . . . . .. 
(Sanitätszüge s. Nr. 19.) 
a) Gendarmen bei ihrer Entlassung, Zöglinge der Kadetten- 
anstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten, sowie 
Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, für 
die Reisen zum Eintritt oder bei Versetzung in eine 
andere Anstalt und beim Ausscheiden bis zum neuen Be- 
stimmungsorte, 
b) zur Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung vor der 
Ober-Militär-Examinationskommission einberufene Per- 
sonen für die Hin- und Rückreise, 
für den Kopf 
Gepäckbeförderung: 
a) die Sätze des Tarifs enthalten zugleich die Entschädigung 
für die Beförderung 
1. des etatsmäßigen beziehungsweise Seegepäcks der 
Offiziere, der Personen in gleichem Range oder 
gleicher Stellung und der Deckoffiziere, sowie der 
Kleidersäcke der Marinemannschaften; 
bei Transporten in der Stärke von mehr als 
90 Köpfen in vollem Umfange, im Uebrigen 
bis zur Höhe von je 25 kg; 
  
40 
60
	        
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