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Nr.
Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig.
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Sitzend zu befördernde Kranke:
a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher
Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unter-
offiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt-
stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf ... ... ...
b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range,
für den Kopf . ..
Liegend in Güter- oder Personenwagen zu befördernde Kranke,
nebst Begleitpersonal:
a) für den 2achsigen Wagen . . . . . . . ..
b) für den 3- und 4achsigen Wagen. ... . . . . . . . . . . . ..
(Sanitätszüge s. Nr. 19.)
a) Gendarmen bei ihrer Entlassung, Zöglinge der Kadetten-
anstalten und der Unteroffizier-Vorbildungsanstalten, sowie
Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, für
die Reisen zum Eintritt oder bei Versetzung in eine
andere Anstalt und beim Ausscheiden bis zum neuen Be-
stimmungsorte,
b) zur Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung vor der
Ober-Militär-Examinationskommission einberufene Per-
sonen für die Hin- und Rückreise,
für den Kopf
Gepäckbeförderung:
a) die Sätze des Tarifs enthalten zugleich die Entschädigung
für die Beförderung
1. des etatsmäßigen beziehungsweise Seegepäcks der
Offiziere, der Personen in gleichem Range oder
gleicher Stellung und der Deckoffiziere, sowie der
Kleidersäcke der Marinemannschaften;
bei Transporten in der Stärke von mehr als
90 Köpfen in vollem Umfange, im Uebrigen
bis zur Höhe von je 25 kg;
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