Laufende Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsätze.
Tara in Prozenten
des
Bruttogewichts.
16.
e) feinste, wie: eingelegte, inkrustirte, geschnitzte
Holzarbeiten; feine Drechsler- und Korb-
flechterwaaren, Arbeiten aus vergoldetem
Holz, eingelegte Fournire und überhaupt
alle unter a, b, c nicht genannten Holz-
waaren, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, ausgenommen den unter
Nr. 6 d genannten; gepolsterte Möbel, über-
zogen oder nicht
Kinderspielwaaren:
a) aus Holz, auch in Verbindung mit unedlen
Metallen, gemeinem Leder, Rohr, Schilf
und anderen faserigen, vegetabilischen Stoffen
b) aus anderen Materialien, mit Ausnahme
von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter
und Edelmetalllen
17. Glas:
a) gepreßtes, mattgeschliffenes, gravirtes, ge-
schnittenes, gemustertes, massives; alle diese
Waaren nicht farbig, ungeschliffen
b) geschliffenes, farbiges, bemaltes, vergoldetes,
versilbertes; Glasbehänge zu Kronleuchtern
18. Eisen- und Stahlwaaren:
a) Röhren, eiserne
b) Drahtnägel von jeder Größe . .
c) Gegenstände aus Eisen und Stahl, ge-
meine, einfache, weder verzinnt noch email-
lirt, noch polirt, mit Ausnahme der Werk-
zeuge, der Messerschmiedewaaren und der
vollständigen Maschinen
100 kg N.
100 kg B.
"
100 kg N.
50 Frk.
30 "
50 "
16 in Kisten und
Fässern,
9 in Ballen.
16 in Kisten und
Fässern,
9 in Ballen.
20 in Körben und
30 in Kisten und
Fässern,
Gestellen.
12 in Kisten und
Fässern,
6 in Körben,
4 in Ballen.