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sein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflich-
tung nicht gehindert.
§. 7.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Offiziere, Aerzte
und Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder
durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von
Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pen-
sionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht
in Betracht.
§. 8.
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe
legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen-
und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und
Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
§. 9.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theil derjenigen Pension, zu
welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,
wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 11 verordneten Be-
schränkung, mindestens einhundertundsechzig Mark betragen und eintausendund-
sechshundert Mark nicht übersteigen.
§. 10.
Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beitrags-
pflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel
des Wittwengeldes für jedes Kind
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war,
ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten auf-
genommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für
das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu ent-
richten ist. §. 11.
Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag
der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder be-
rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das
Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
§. 12.
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht
sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächst-
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