Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 25. 
Offiziere, Aerzte und Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, 
einer Militär- oder Landesbeamten-Wittwenkasse oder der sonstigen Veranstaltung 
eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizutreten. 
§. 26. 
Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entrichtung von 
Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche Mitglieder einer der im 
§. 25 bezeichneten Landesanstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung 
dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen 
künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisen- 
geld verzichten, von Entrichtung der im §. 4 bestimmten Wittwen- und Waisen- 
geldbeiträge befreit. Anderenfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszu- 
scheiden. 
§. 27. 
Diejenigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entrichtung von 
Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche vor der Verkündung 
dieses Gesetzes auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente 
oder ein Kapital, oder ihren gesetzlichen Erben ein Kapital bei einer Privat- 
versicherungsgesellschaft oder bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und 
Marine versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes noch besteht und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem 
Zeitpunkte durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterblie- 
benen auf das in den §§. 8 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, 
durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den 
Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeld- 
beiträge befreit werden. 
Die näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, 
sowie die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig zu machen ist, bestimmt 
der Reichskanzler. 
§. 28. 
Die in den §§. 26 und 27 bestimmte dreimonatliche Frist kann für einzelne 
Offiziere, Aerzte und Beamte der Kaiserlichen Marine durch den Reichskanzler 
angemessen verlängert werden. 
§. 29. 
Neue Mitglieder dürfen in die Militär-Wittwenkassen nicht mehr auf- 
genommen werden. 
Eine Erhöhung der bei diesen Kassen von solchen Mitgliedern versicherten 
Pensionen, welche Wittwen- und Waisengeldbeiträge auf Grund dieses Gesetzes 
zu entrichten haben, ist unzulässig.
	        
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