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§. 12.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr
befindlicher Branntwein verwendet ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundes-
raths für jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung
der Verbrauchsabgabe von 0,50 Mark gewährt werden.
d. Vorschriften für kleine Brennereien.
§. 13.
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als
1 500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, oder welche nur Abfälle der eigenen
Biererzeugung verwenden oder lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von
Melasse, Rüben oder Rübensaft, verarbeiten, kann von der Landesregierung unter
Nachlaß der in den §§. 5 bis 8, 10 und 11 angeordneten Betriebseinrichtungen
und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden
Verwaltungsvorschriften die Verbrauchsabgabe von derjenigen Alkoholmenge, welche
während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brenn-
vorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus durch
die Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festgesetzt wird.
Die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 und 2 finden alsdann keine Anwendung, viel-
mehr ist die Verbrauchsabgabe von dem Brennereibesitzer zu entrichten und muß
die Zahlung, soweit nicht Stundung gewährt wird, drei Monate nach Herstellung
des Branntweins bewirkt werden.
Die Landesregierungen können ausnahmsweise den vorstehend bezeichneten
Brennereien die abgabefreie Lagerung des von ihnen erzeugten Branntweins zum
Zweck späterer Ausfuhr (§. 1 Abs. 4) oder zum Zweck späterer Ueberführung in
den freien Verkehr nach Maßgabe der dieserhalb zu erlassenden Bestimmungen
gestatten.
e. Besitzwechsel.
§. 14.
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch
seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
f. Haussuchungen.
§. 15.
In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwider-
handlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Ge-