Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 12. 
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr 
befindlicher Branntwein verwendet ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundes- 
raths für jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung 
der Verbrauchsabgabe von 0,50 Mark gewährt werden. 
d. Vorschriften für kleine Brennereien. 
§. 13. 
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 
1 500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, oder welche nur Abfälle der eigenen 
Biererzeugung verwenden oder lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von 
Melasse, Rüben oder Rübensaft, verarbeiten, kann von der Landesregierung unter 
Nachlaß der in den §§. 5 bis 8, 10 und 11 angeordneten Betriebseinrichtungen 
und Kontrolen angeordnet werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden 
Verwaltungsvorschriften die Verbrauchsabgabe von derjenigen Alkoholmenge, welche 
während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brenn- 
vorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im Voraus durch 
die Steuerbehörde nach Anhörung des Brennereibesitzers bindend festgesetzt wird. 
Die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 und 2 finden alsdann keine Anwendung, viel- 
mehr ist die Verbrauchsabgabe von dem Brennereibesitzer zu entrichten und muß 
die Zahlung, soweit nicht Stundung gewährt wird, drei Monate nach Herstellung 
des Branntweins bewirkt werden. 
Die Landesregierungen können ausnahmsweise den vorstehend bezeichneten 
Brennereien die abgabefreie Lagerung des von ihnen erzeugten Branntweins zum 
Zweck späterer Ausfuhr (§. 1 Abs. 4) oder zum Zweck späterer Ueberführung in 
den freien Verkehr nach Maßgabe der dieserhalb zu erlassenden Bestimmungen 
gestatten. 
e. Besitzwechsel. 
§. 14. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer 
Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch 
seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. 
f. Haussuchungen. 
§. 15. 
In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwider- 
handlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Ge-
	        
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