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Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen als Metallfarben,
Zinnober,
Zinnoxyd,
Schwefelzinn als Musivgold,
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails eingebrannte
Farben und auf den äußeren Anstrich von Gefäßen aus wasser-
dichten Stoffen
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
§. 3.
Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reinigung, Pflege
oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), welche zum Verkauf
bestimmt sind, dürfen die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Stoffe nicht verwendet
werden.
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Schwefelcadmium,
Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoryd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn,
Zink und deren Legirungen in Form von Puder findet diese Bestimmung nicht
Anwendung.
§. 4.
Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren (einschließlich
der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern
und künstlichen Christbäumen dürfen die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Farben
nicht verwendet werden.
Auf die im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf
Schwefelantimon und Schwefelcadmium als Färbemittel der Gummi-
masse,
Bleioryd in Firniß,
Bleiweiß als Bestandtheil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur,
sofern dasselbe nicht ein Gewichtstheil in 100 Gewichtstheilen der
Masse übersteigt,
chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem
Blei) als Oel- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder Firnißüberzug,
die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaaren
jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel-
oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnißüberzug verwendet werden,
alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Soweit zur Herstellung von Spielwaaren die in den §§. 7 und 8 bezeichneten
Gegenstände verwendet werden, finden auf letztere lediglich die Vorschriften der
§§. 7 und 8 Anwendung.