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§. 5.
Zur Herstellung von Buch- und Steindruck auf den in den §§. 2, 3 und 4
bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche
Arsen enthalten.
§. 6.
Tuschfarben jeder Art dürfen als frei von gesundheitsschädlichen Stoffen
beziehungsweise giftfrei nicht verkauft oder feilgehalten werden, wenn sie den Vor-
schriften im §. 4 Absatz 1 und 2 nicht entsprechen.
§. 7.
Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbelstoffen,
Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen,
sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welche Arsen
enthalten, nicht verwendet werden.
Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixirungsmittel zum Zweck
des Färbens oder Bedruckens von Gespinnsten oder Geweben findet diese Be-
stimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig bearbeitete Gespinnste oder
Gewebe zur Herstellung der im Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht verwendet
werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge ent-
halten, daß sich in 100 Quadratcentimeter des fertigen Gegenstandes mehr als
2 Milligramm Arsen vorfinden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vor-
schriften über das bei der Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren
zu erlassen.
§. 8.
Die Vorschriften des §. 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf
bestimmten Schreibmaterialien, Lampen- und Lichtschirmen sowie Lichtmanschetten
Anwendung.
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im §. 1, jedoch
sofern sie nicht zum Genusse bestimmt sind, mit der Maßgabe, daß die Ver-
wendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Chromoxyd
und Zinnober gestattet ist.
§. 9.
Arsenhaltige Wasser- oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des Anstrichs
von Fußböden, Decken, Wänden, Thüren, Fenstern der Wohn- oder Geschäfts-
räume, von Roll-, Zug- oder Klappläden oder Vorhängen, von Möbeln und
sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden.
§. 10.
Auf die Verwendung von Farben, welche die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten
Stoffe nicht als konstituirende Bestandtheile, sondern nur als Verunreinigungen,
und zwar höchstens in einer Menge enthalten, welche sich bei den in der Technik
gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen
der §§. 2 bis 9 nicht Anwendung.
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