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7. Anzeige vom Besitzwechsel.
§. 24.
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerhebestelle binnen
einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung
auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
8. Bestellung eines Betriebsleiters.
§. 25.
Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere
den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerhebe-
stelle diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen
und Auftrage handelt.
9. Betriebsanzeigen.
§. 26.
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung haben für jede
Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher
schriftlich der Steuerhebestelle anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu
machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1888
fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit
welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche
Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen.
§. 27.
Gleichzeitig mit den im §. 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Inhaber
der Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der ergehenden näheren Anleitung
angefertigte Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen
und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Zucker hergestellt werden
sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu
erneuern.
10. Verschluß von Zugängen oder Geräthen während des Betriebes.
§. 28.
Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und
die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhn-
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