Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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lichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen 
Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu 
öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Ein- 
gänge unverschlossen sein dürfen. 
Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben 
von der Steuerbehörde durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise 
außer Gebrauch gesetzt werden. 
11. Unterbrechung des Betriebes. 
§. 29. 
Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der 
Betriebsanzeige (§. 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und 
von der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher Anzeige 
an die Steuerbehörde zu erstatten. Die letztere ordnet nach den Umständen die 
zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen an. 
Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur 
Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen. 
12. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. 
§. 30. 
Die in den §§. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen etc. sind in 
doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung 
der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden 
Beamten zu halten. 
13. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. 
§. 31. 
Diie Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Be- 
triebe ist, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr 
behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, 
sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die 
mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden 
Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. 
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den 
Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu 
bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des 
Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vor- 
bezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
	        
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