Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 320 — 
werden, in Betreff der letzteren Betriebe unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht 
auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu gestattender Ausnahmen, sind 
verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst später errichtet 
wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuer- 
hebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. 
Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des 
Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen 
schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in 
einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren. 
Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 38 dieses 
Gesetzes ausgesprochenen Verpflichtungen. 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 be- 
zeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. 
Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Oberbeamten bezüglich 
derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate 
unter Verwendung von versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf 
Vergütung der Zuckersteuer (§. 7) herzustellen. Den revidirenden Beamten sind 
auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen. 
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche 
nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Sachharin oder ähnliche 
Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer. 
§. 40. 
Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (§. 2) oder die Rückzahlung einer 
Vergütung der Zuckersteuer (§. 9) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation 
schuldig. 
§. 41. 
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht an- 
genommen: 
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt 
ist (§. 26) oder deren Betrieb auf Grund des §. 18 untersagt ist, 
Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung 
dienenden Behandlung unterworfen werden, 
2. wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (§. 20), 
benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur 
Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.