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des Handelsgesetzbuchs und der §§. 48 ff. der Seemannsordnung, bei den sonstigen
nach §. 1 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §§. 6 und 7 des
Krankenversicherungsgesetzes und den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
über den bei Unfällen zu gewährenden Mehrbetrag des Krankengeldes.
§. 11.
Die Berufsgenossenschaft (§. 16) ist befugt, in einzelnen Fällen die den
Krankenkassen und Betriebsunternehmern während der ersten Wochen nach dem
Unfalle obliegenden Leistungen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen.
Die Berufsgenossenschaft ist ferner befugt, gegen Erstattung der Kosten
demjenigen Betriebsunternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen
nach dem Unfalle obliegt, oder derjenigen Krankenkasse, welcher der Verletzte an-
gehört, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heilverfahrens
zu übertragen.
In diesen Fällen gilt als Ersatz der freien ärztlichen Behandlung und
Arznei für die Dauer eines Jahres der vierte Theil des Jahresarbeitsverdienstes
(§§. 6 und 7) mit der im §. 9 Absatz 2 lit. a vorgesehenen Kürzung, falls nicht
höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
§. 12.
Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in
einem Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges (§. 9 Absatz 4) im Auslande
entstehen, werden bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschafts-
organe durch dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, ent-
schieden. Diese Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §§. 10 und 11 enthaltenen
Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von Seeleuten
handelt, durch das Seemannsamt, im Uebrigen nach §. 58 des Kranken-
versicherungsgesetzes entschieden. Zuständig ist bezüglich der Seeleute, soweit es
sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige Seemannsamt, welches
zuerst angegangen wird, und, soweit es sich um Erstattungen handelt, das See-
mannsamt des Heimathshafens. In den nach §. 58 a. a. O. zu behandelnden
Fällen entscheidet in erster Instanz die für die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs-
ortes zuständige Aufsichtsbehörde.
Gegen die Entscheidung eines Seemannsamts findet in den Fällen des
Absatzes 2 die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt statt. Das Rechts-
mittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckkar, soweit es sich um
Streitigkeiten über Fürsorge handelt.
§. 13.
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1. sofern nicht nach Artikel 524 des Handelsgesetzbuchs oder §. 51 der
Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat,