Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Bestimmungen der Artikel 866, 867 des Handelsgesetzbuchs als verschollen an- 
zusehen ist, und seit dem Untergange beziehungsweise seit den letzten Nachrichten 
von dem Fahrzeuge ein Jahr verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Ver- 
mißten glaubhafte Nachrichten eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von 
den zum Bezuge von Renten berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor 
einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde die eidesstattliche Versicherung 
abgeben, von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nach- 
richten erhalten zu haben. 
Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, 
an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug verschollen 
war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die 
letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (§. 42 der Seemannsordnung). Der 
Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben des als verstorben 
geltenden Ernährers nachgewiesen ist. 
§. 15. 
Die Verpflichtung von Unterstützungskassen, verletzten Seeleuten sowie deren 
Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Ver- 
pflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger 
Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher 
Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt worden sind, in welchen dem 
Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, 
geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, 
die Gemeinden oder Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt 
worden ist. 
§. 16. 
Träger        Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
der Versicherung (Berufsgenossenschaft) unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in eine Berufsgenossen- 
schaft vereinigt werden. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, 
bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (§. 2 Absatz 4). 
Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
§. 17. 
Bestellung Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevoll- 
von Bevollmächtigten       mächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat. 
Mitrheder sind zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann 
verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeuges ihren Wohnsitz 
haben. Der Name des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen in der 
Person desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen.
	        
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