Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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des  Betriebes,  in  welchem  der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen,
sowie  Zeugen  und  Sachverständige  —  auch  eidlich  —  zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
eine  gleiche  Anzahl  von  Mitgliedern  der  Genossenschaft  einerseits  und  Vertretern
der  Versicherten  andererseits,  und  zwar  mindestens  je  einer,  als  Beisitzer  mitwirken.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor
demselben  trägt  die  Genossenschaft.

VI.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigung.

§.  57.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge  beschäftigte  Person
auf  der  Reise  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung  erleidet,  die  eine  Arbeitsunfähigkeit
  von  mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  in  das
Schiffsjournal  (Tagebuch,  Loggbuch)  einzutragen  und  in  dem  letzteren  oder  einem
besonderen  Anhange  zu  demselben  kurz  zu  beschreiben.

Ist  ein  Journal  nicht  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer  eine  besondere
Nachweisung  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle,  welche  die  im  Absatz  1
bezeichneten  Folgen  haben,  zu  führen.

Von  jeder  Eintragung  eines  Unfalls,  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge
beschäftigte  Person  auf  der  Reise  erleidet,  hat  der  Schiffsführer  dem  Seemannsamt,
  bei  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
zu  übergeben.  Statt  dessen  kann  das  Journal  oder  die  Nachweisung  dem  Seemannsamt
  zur  Entnahme  einer  Abschrift  der  Eintragung  vorgelegt  werden.

Das  Seemannsamt  hat  das  Journal  oder  die  Nachweisung  binnen  vierundzwanzig
  Stunden  zurückzugeben.

Ereignete  sich  der  Unfall  im  Inlande  vor  Antritt  oder  nach  Beendigung
der  Reise,  so  hat  der  Schiffsführer  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage,  an
welchem  er  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Seemannsamt  oder,
falls  ein  solches  am  Orte  des  Unfalls  nicht  vorhanden  ist,  der  Ortspolizeibehörde
von  dem  Unfalle  Anzeige  zu  machen.

Das  Seemannsamt  beziehungsweise  die  Ortspolizeibehörde  hat  diese
Abschriften  und  Anzeigen  dem  Seemannsamt  des  Heimathshafens  zu  übersenden.

§.  58.

Die  Unternehmer  der  übrigen  unter  §.  1  fallenden  Betriebe  haben  binnen
der  im  §. 57  Absatz  4  bezeichneten  Frist  von  den  in  ihren  Betrieben  sich  ereignenden
Unfällen,  welche  die  im  §.  57  Absatz  1  bezeichneten  Folgen  haben,  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirk  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  Anzeige  zu  machen.

Anzeige
und  Untersuchung
der  Unfälle.