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Bildet in dem Falle des §. 13 Absatz 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder
Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die
Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs,
so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung
des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen.
In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädi-
gungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens
auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schieds-
gericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.
§. 72.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 67) ist dem Berechtigten
von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zu-
stehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt
(§. 77) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Ent-
schädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter
Berechtigungsausweis zu ertheilen.
§. 73.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander-
weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 9 fest-
gestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Ge-
währung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande
angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge
zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungs-
berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Ver-
fahren die Vorschriften der §§. 67 bis 72 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 9 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach
Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§. 69) den Ent-
schädigungsberechtigten zugestellt ist.
Berechtigungsausweis.
Veränderung
der Verhältnisse.