Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 32. 
1. Die für Militärtransporte zu stellenden Wagen müssen hinsichtlich ihrer    
Beschaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu be-   
fördernden Transports erheischt; Profil und Radstand der Wagen, Länge des der  
Zuges und Bedarf an Bremswagen richten sich nach der Beschaffenheit der zu 
durchfahrenden Strecke. 
2. Die Einrichtung der Wagen, sowie der Bedarf an Gegenständen zur 
Ausrüstung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und 
Perden (K. L. G. §. 28, ₁,  A. V. 14, ₁) und die Deckung dieses Bedarfs wird 
von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das Reichs- 
Eisenbahn-Amt theilt diese letzteren Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwal- 
tungen mit und überwacht deren Ausführung. 
3. Das Nähere über Raumbedarf, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglängen und 
Bremswagen ergiebt die Anlage IV.  
4. Alle Wagen sind gereinigt und, je nach ihrer vorgängigen Benutzung  
auch desinfizirt zu stellen.  
5. Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglements über Be- 
leuchtung der Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferdewärtern) be- 
setzten bedeckten Güterwagen. Die Einstellung der brennbereiten Laternen liegt der- 
jenigen Eisenbahnverwaltung ob, welche die Wagen für die Fahrt hergiebt und 
ausrüstet. Bedienung und Auffrischung der Beleuchtung ist Sache derjenigen Ver- 
waltung, auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch 
muß letztere Verwaltung etwa fehlende Beleuchtung herstellen, unter Vorbehalt des 
Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung. 
6. Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; 
wird bei kalter Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so 
wird dieses von der Militärverwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung 
besonders vergütet. 
§. 33. 
1. Die Personenwagen I. und II. Klasse sollen nur von Offizieren,    
Sanitätsoffizieren und Personen gleichen Ranges (einschließlich der offizierdienst-   
thuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten 
Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften und Unterbeamten 
benutzt werden. 
2. Die Personenwagen III. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Mann- 
schaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen 
auch bedeckte Güterwagen von den Eisenbahnverwaltungen gestellt werden. 
3. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, alle ver- 
fügbaren Wagensorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Ausrüstung zum 
Mannschaftstransport sich stellen zu lassen. 
4. Im Uebrigen siehe §. 32. 
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