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Anlage I.
Schifferprüfung für kleine Fahrt.
Die Prüfung für Schiffer auf kleiner Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
A. Sprachen.
Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich
verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
*1.
2.
B. Mathematik.
Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimal-
brüchen und die Regeldetri.
Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln und
Dreiecken, sowie von dem Kreise und der Kugel.
C. Nautik.
1. Begriff der geographischen Breite und Länge.
* 2.
* 3.
* 4.
* 5.
Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse.
Einrichtung und Gebrauch der gewöhnlichen Loggs.
Aufmachung des Etmals nach Koppelkurs und Mittelbreite.
Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und
Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge, sowie nach Lothungen;
Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte.
6. Gebrauch des Spiegeloktanten.
* 7.
* 8.
* 9. Führung des Schiffsjournals.
Bestimmung der Breite durch die Höhe der Sonne im Meridian.
Bestimmung der Hochwasserzeit.
D. Seemannschaft.
1. Kenntniß der Einrichtung und Ausrüstung der Seeschiffe.
2. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3. Stauung der Ladung.
4. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe
auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße, sowie über Noth-
und Lootsensignale.
6. Gebrauch des Internationalen Signalbuches.
7. Kenntniß der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See-
unfällen.