Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Formular A. 
  
Deutsches Reich. 
  
Reichs- 
wappen. 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf Küstenfahrt. 
  
Dem (Seemann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), den 
................. ten 18........, wohnhaft in (N. N.), welcher die vorschrifts- 
mäßige Fahrzeit zur See zurückgelegt hat, wird hierdurch auf Grund der §§. 4 
und 1 der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer 
und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen etc. vom 6. August 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 395) die Befugniß beigelegt, deutsche Kauffahrteischiffe, 
und zwar: 
1. Segelschiffe von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, 
2. Schleppdampfschiffe jeder Größe, welche nicht dem Güter- oder Reise- 
verkehr dienen, 
3. Fahrzeuge jeder Größe, welche nach ihrer Bauart und Ausrüstung zu 
selbständiger Seefahrt nicht bestimmt sind, sofern sie in der Schleppfahrt 
verwendet werden und nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, 
zwischen allen Plätzen der Festland- und Inselküste von Antwerpen bis Windau 
mit Einschluß der Insel Helgoland — jedoch ausschließlich der Strecke nördlich 
vom Aggerkanal und Frederikshavn, sowie der Umfahrt um Skagen —, an der 
Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln, einschließlich der 
Insel Bornholm, und an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar 
mit Einschluß der Insel Oeland zu führen. 
,den ten............................................... 18................................... .  
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
 
	        
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