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Instruktion.
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52)
und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245).
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
Zu §. 2.
Sovweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen
nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben
sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnison-
verwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben
zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch
nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf
keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Re-
quisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen
Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeinde-
vorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.
Zu §. 3.
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fort-
schaffung ihrer Effekten, Bespannung der Kriegsfahrzeuge, Beförderung einzelner
Militärpersonen — erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch
deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen.
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ersuchen um
Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden
Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von
Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung
besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.