Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Einladen von 
Belagerungsmaterial. 
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verschnürt und die ausgelegten Deichseln, sowie einzelne etwa abgenommene Vor- 
rathsräder an den Wagen oder die Fahrzeuge angebunden. Alle getrennten 
Theile werden mit der Nummer des Fahrzeuges bezeichnet, zu dem sie gehören. 
18. Das Auffahren eines Fahrzeuges von etwa 1 000 kg Gesammtgewicht 
über eine seitliche Nothrampe von Bodenhöhe nach der Wagenfläche kann durch 
12 Mann in 4 bis 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minuten bewirkt 
werden. 
Das Aufladen eines Fahrzeuges von etwa 2 000 kg Gesammtgewicht er- 
fordert unter gleichen Umständen 1 bis 2 Minuten mehr. 
19. Zum schnellen Löschen auffallender Funken sind auf jedem mit Fahr- 
zeugen beladenen Wagen die zu ersteren gehörigen Eimer mit Wasser gefüllt zu 
halten und in die Eimer Strohwische (Lappen) einzulegen. 
20. Auf jedem Wagen bleibt, soweit angängig, ein Mann des Ladetrupps 
zur Beaufsichtigung oder ein Mann der bei dem Einladen zugegen war und über 
die Befestigung genau unterrichtet ist (Nr. 7, 16, 19). 
21. Die Eisenbahnverwaltung unterstützt die Ladearbeit durch Hergabe der 
mechanischen Hülfsmittel und der zur Bedienung derselben nöthigen geübten Arbeiter. 
22. Jedes Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf einen oder — wenn 
genügend lange Wagen fehlen — auf zwei sicher verbundene Wagen zu verladen; 
der verbleibende Raum ist bis zur Grenze des zulässigen Ladegewichts durch 
Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen — jedoch mit angemessener Ver- 
theilung über die Wagenfläche und nur soweit als die Zusammengehörigkeit der 
beigepackten Gegenstände und die Rücksicht auf die Tragkraft des Wagenbodens 
und das nicht zu erschwerende Abladen es gestatten. 
23. Die wirkliche Tragkraft der Wagen ist bei vorschreitender Beladung 
an der Durchbiegung der Tragfedern zu beobachten, als zu schwach erkannte sind 
sofort auszuscheiden oder geringer zu beladen. Die Lasten müssen möglichst gleich- 
mäßig auf die Tragfedern und über die Wagenbodenfläche vertheilt werden. 
Die Festigkeit der Wagenböden ist bei schwerem Geschütz und Laffetten oder 
Sattelwagen und anderen schweren Stücken mit schmalem Auflager durch Unter- 
legen von Bohlen zu erhöhen; die Bohlen sollen möglichst dem Material der 
Militärverwaltung entnommen werden und über zwei Träger des Wagenbodens 
hinwegreichen. 
24. Geschütze und beladene Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt; nur bei leichten 
Kanonen ist das Abprotzen gestattet. 
25. Das Verladen der Geschütze und Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich über 
Kopframpen und mit Ladebrücken von Wagen zu Wagen in der Längenrichtung,
	        
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