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zu öffnen, wenn ohne Gefahr und ohne Störung für den Betrieb ein- und ausgestiegen
werden kann. Während solcher Bewegungen und bis zum Wiedereintreffen am
Aussteigeplatze ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten.
14. Der Stationsvorsteher — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kom-
mandanten —, bei kleineren Transporten das Zugpersonal, weist dem Transport-
führer, den Offizieren und Mannschaften die nach dem Aussteigeplatze, den Ver-
pflegungsanstalten, den Brunnen und Latrinen innezuhaltenden Richtungen und
Wege an.
15. Die Führer der Krankentransporte sind hinsichts der Fahrt und
der Aufenthalte an den Stationen an die Anordnungen der Stationsvorsteher,
sowie der Bahnhofs-Kommandanten gebunden. Stehen diese Anordnungen mit
den von der absendenden Militärbehörde erhaltenen Weisungen oder mit den
Interessen der dem leitenden Arzt obliegenden Krankenpflege im Widerspruch, so
hat der Stationsvorsteher auf Ersuchen des leitenden Arztes den Grund seiner
entgegenstehenden Anordnung schriftlich mitzutheilen.
16. Vermeintliche Ueberschreitungen der Befugnisse der Bahnpolizeibeamten
sind dem Transportführer zu melden und von diesem durch Vermittelung des
Bahnhofs-Kommandanten oder durch direktes Benehmen mit dem Stations-
vorsteher zu erledigen und, wenn dies nicht gelingt, seiner vorgesetzten Behörde
zu melden (§. 20, ₃).
17. Auf den Stationen und den zur Benutzung überwiesenen Anstalten ist
jede Verunreinigung zu vermeiden und zu verhüten.
18. Während das Eisenbahnpersonal bei den Halten den Zug nachsieht,
auch wenn es nöthig geworden, die Wagenlaternen anzündet, lassen die Trans-
portführer sowohl die benutzten Wagenräume mit Bezug auf die innere Ordnung und
Reinlichkeit, wie auch die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die Arbeiter-
trupps besichtigen und verbessern, die Wassereimer wieder auffüllen und dergleichen.
19. Die vorgeschriebene Ordnung der Sanitätszüge ist grundsätzlich
nach etwa nothwendigen Zugtheilungen, Auswechselung schadhaft gewordener
Wagen u. s. w. alsbald wieder herzustellen. Ein militärischerseits jedem Sanitäts-
zuge beigegebener Schlosser hat die Fahrbarkeit des Zuges gleichfalls dauernd zu
überwachen und dazu auf Grund einer besonderen militärischen Instruktion unter
Leitung des Zugführers mit den Fahr- und Stationsbeamten zusammenzuwirken.
Von beiden sind vor der Weiterfahrt die Wagen, namentlich auch auf deren feste
Kuppelung, nachzusehen.
20. Beim Nachsehen des Zuges auf der letzten Haltestation vor dem Ziel
der Fahrt wird dem Transport befohlen, sich zum Ausladen fertig zu machen.
21. Die Versorgung mit Trink- und Tränkwasser, sowie die Benutzung
des Ablaufwassers zum Waschen ist durch Kriegs-Transport-Ordnung §. 38, ₅
geordnet. Wo die Mannschaften selbst nicht aussteigen, werden die aus den
Wasserversorgung
für Mann und Pferd
bei Halten.