Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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zu öffnen, wenn ohne Gefahr und ohne Störung für den Betrieb ein- und ausgestiegen 
werden kann. Während solcher Bewegungen und bis zum Wiedereintreffen am 
Aussteigeplatze ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten. 
14. Der Stationsvorsteher — unter Vermittelung des Bahnhofs-Kom- 
mandanten —, bei kleineren Transporten das Zugpersonal, weist dem Transport- 
führer, den Offizieren und Mannschaften die nach dem Aussteigeplatze, den Ver- 
pflegungsanstalten, den Brunnen und Latrinen innezuhaltenden Richtungen und 
Wege an. 
15. Die Führer der Krankentransporte sind hinsichts der Fahrt und 
der Aufenthalte an den Stationen an die Anordnungen der Stationsvorsteher, 
sowie der Bahnhofs-Kommandanten gebunden. Stehen diese Anordnungen mit 
den von der absendenden Militärbehörde erhaltenen Weisungen oder mit den 
Interessen der dem leitenden Arzt obliegenden Krankenpflege im Widerspruch, so 
hat der Stationsvorsteher auf Ersuchen des leitenden Arztes den Grund seiner 
entgegenstehenden Anordnung schriftlich mitzutheilen. 
16. Vermeintliche Ueberschreitungen der Befugnisse der Bahnpolizeibeamten 
sind dem Transportführer zu melden und von diesem durch Vermittelung des 
Bahnhofs-Kommandanten oder durch direktes Benehmen mit dem Stations- 
vorsteher zu erledigen und, wenn dies nicht gelingt, seiner vorgesetzten Behörde 
zu melden (§. 20, ₃).  
17. Auf den Stationen und den zur Benutzung überwiesenen Anstalten ist 
jede Verunreinigung zu vermeiden und zu verhüten. 
18. Während das Eisenbahnpersonal bei den Halten den Zug nachsieht, 
auch wenn es nöthig geworden, die Wagenlaternen anzündet, lassen die Trans- 
portführer sowohl die benutzten Wagenräume mit Bezug auf die innere Ordnung und 
Reinlichkeit, wie auch die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die Arbeiter- 
trupps besichtigen und verbessern, die Wassereimer wieder auffüllen und dergleichen. 
19. Die vorgeschriebene Ordnung der Sanitätszüge ist grundsätzlich 
nach etwa nothwendigen Zugtheilungen, Auswechselung schadhaft gewordener 
Wagen u. s. w. alsbald wieder herzustellen. Ein militärischerseits jedem Sanitäts- 
zuge beigegebener Schlosser hat die Fahrbarkeit des Zuges gleichfalls dauernd zu 
überwachen und dazu auf Grund einer besonderen militärischen Instruktion unter 
Leitung des Zugführers mit den Fahr- und Stationsbeamten zusammenzuwirken. 
Von beiden sind vor der Weiterfahrt die Wagen, namentlich auch auf deren feste 
Kuppelung, nachzusehen. 
20. Beim Nachsehen des Zuges auf der letzten Haltestation vor dem Ziel 
der Fahrt wird dem Transport befohlen, sich zum Ausladen fertig zu machen. 
21. Die Versorgung mit Trink- und Tränkwasser, sowie die Benutzung 
des Ablaufwassers zum Waschen ist durch Kriegs-Transport-Ordnung §. 38, ₅ 
geordnet. Wo die Mannschaften selbst nicht aussteigen, werden die aus den 
Wasserversorgung 
für Mann und Pferd 
bei Halten.
	        
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