Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  19.

 

 

(Nr.  839.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1872.  Vom  20.  Juni  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat
  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1872  wird  in  Ausgabe
auf  138,745  Thaler,  nämlich  
auf  83,745  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  55,000  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Aubgaben,

und  in  Einnahme

auf  38,475  Thaler
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  4.  Dezember  v.  J.  (Reichsgesetzbl.
für  1871  §.  412)  festgestellten  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das
Jahr  1872  hinzu.  §. 2.  

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  auf  100,270  Thaler
festgestellten  Mehrbedarfs  sind  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Instegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1872.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1872.