Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 19. 
  
  
(Nr. 839.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1872. Vom 20. Juni 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat 
 des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 wird in Ausgabe 
auf 138,745 Thaler, nämlich  
auf 83,745 Thaler an fortdauernden, und 
auf 55,000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Aubgaben, 
und in Einnahme 
auf 38,475 Thaler 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 4. Dezember v. J. (Reichsgesetzbl. 
für 1871 §. 412) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das 
Jahr 1872 hinzu. §. 2.  
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 100,270 Thaler 
festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Instegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1872. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1872.
	        
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