Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Erfrischungsstellen 
und Marketendereien. 
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Wagen herausgereichten Kochgeschirre oder andere Gefäße einzelner Mannschaften 
aus bereitstehenden Bottichen gefüllt und den Mannschaften wieder zugereicht. 
22. Die Transportführer sorgen dafür, daß bei jeder Art des Wasser- 
empfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur 
Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum 
Trinken oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden. 
23. In den Bahnbofs-Restaurationen müssen, von der Eisenbahnverwal- 
tung genehmigte, Preislisten aushängen. 
24. Erfrischungsstellen zur Verabreichung freiwilliger Gaben sind, sofern 
sie überhaupt zugelassen werden, der Aufsicht des Stationsvorstehers und des 
Bahnhofs-Kommandanten unterworfen. 
25. Die Transportführer haben für die Ordnung und die Beachtung der 
über den Besuch der Restaurationen, Marketendereien und Erfrischungsstellen 
vom Stationsvorsteher oder Bahnhofs-Kommandanten empfangenen Anweisungen 
unbedingt zu sorgen. Namentlich bei Gefangenentransporten ist allen den Bahn- 
dienst gefährdenden Ausschreitungen von vornherein vorzubeugen, und das Verlassen 
der Wagen, wo es die örtlichen Verhältnisse wünschenswerth machen, nur für 
einzelne der Gefangenen zu gestatten. 
 
	        
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