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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 97.
(Nr. 1858.) Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 22. Juni 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung.
§. 1. Versicherungspflicht
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten
sechszehnten Lebensjahre ab versichert:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;
2. Betriebsbeamte sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (ausschließlich
der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn
oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-
Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Die
Fuhrung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II §. 7 Absatz 1
des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten
Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge
im Sinne dieses Gesetzes.
Reichs- Gesetzbl. 1889. 21
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1889.