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zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe eines Sechstels des Durchschnitts
der Lohnsätze (§. 23), nach welchen für ihn während der letzten fünf Beitragsjahre
Beiträge entrichtet worden sind, und eines Sechstels des dreihundertfachen Betrages
des nach F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-
Gesetzbl. S. 73) festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des
letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht lediglich vorübergehend beschäftigt
gewesen ist.
Altersrente erhält, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf,
derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat.
§. 10.
Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Ver-
sicherte, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist,
für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit.
§. 11.
Ein Anspruch auf Invalidenrente steht denjenigen Versicherten nicht zu,
welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit sich vorsätzlich oder bei Begehung eines
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens zugezogen haben.
§. 12.
Die Versicherungsanstalt ist befugt, für einen Erkrankten, der reichsgesetz-
lichen Krankenfürsorge nicht unterliegenden Versicherten das Heilverfahren in dem
im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfange
zu übernehmen, sofern als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen
ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet.
Die Versicherungsanstalt ist ferner befugt, zu verlangen, daß die Kranken-
kasse, welcher der Versicherte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für
denselben in demjenigen Umfange übernimmt, welchen die Versicherungsanstalt für
geboten erachtet. Die Kosten dieser von ihr beanspruchten Fürsorge hat die Ver-
sicherungsanstalt zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten ist die Hälfte des nach dem
Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes zu
leisten, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den betheiligten
Krankenkassen werden, sofern es sich um die Geltendmachung dieser Befugnisse
handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkassen endgültig, sofern
es sich um Ersatzansprüche handelt, im Verwaltungsstreitverfahren, oder, wo ein
solches nicht besteht, durch die ordentlichen Gerichte entschieden.
Wird in Folge der Krankheit der Versicherte erwerbsunfähig, so verliert er,
falls er sich den im Absatz 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen entzogen hat, den