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§. 68.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen
den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung
über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt
entschieden.
§. 69.
Auf den Anschluß oder das Ausscheiden der nach §§. 5 und 7 zugelassenen
Kasseneinrichtungen finden die Bestimmungen der §§. 66 bis 68 entsprechende
Anwendung.
III. Schiedsgerichte.
§. 70. Schiedsgeriche.
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schieds-
gericht errichtet.
Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde
des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder,
sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein-
vernehmen mit den betheiligten Zentralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt
bestimmt.
§. 71.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der
Versicherten mindestens je zwei betragen.
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentral-
behörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist,
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen,
welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen-
mehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des §. 50,
bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des §. 60.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf
dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§. 72.
Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
sowie der Beisitzer sind von der Landes-Zentralbehörde in dem zu deren amtlichen
Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.