Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 119 — 
§. 68. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung 
über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
§. 69. 
Auf den Anschluß oder das Ausscheiden der nach §§. 5 und 7 zugelassenen 
Kasseneinrichtungen finden die Bestimmungen der §§. 66 bis 68 entsprechende 
Anwendung. 
III. Schiedsgerichte. 
§. 70. Schiedsgeriche. 
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schieds- 
gericht errichtet. 
Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde 
des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, 
sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein- 
vernehmen mit den betheiligten Zentralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt 
bestimmt. 
§. 71. 
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der 
Versicherten mindestens je zwei betragen. 
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Zentral- 
behörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, 
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, 
welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. 
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter 
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des §. 50, 
bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des §. 60. 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf 
dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
§. 72. 
Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters, 
sowie der Beisitzer sind von der Landes-Zentralbehörde in dem zu deren amtlichen 
Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.