— 149 —
Reichs-Gesetzblatt
Nr. 15.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-
Ungarn und den Hinterländern Oesterreich- Ungarns. S. 149. — Bekanntmachung, betreffend die
Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben. S. 150.
(Nr. 1860.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus
Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich- Ungarns.
Vom 14. Juli 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn
und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns über die Grenzen des Reichs ist bis
auf Weiteres verboten.
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot zu gestatten.
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Y. „Hohenzollern“ Drontheim, den 14. Juli 1889.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs- Gesetzbl. 1880. 28
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1889.