Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschafts- 
register oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht das 
Gesetz die Beglaubigung vorschreibt, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Nr. 3, 
§. 28, §. 67 Absatz 2). Anderenfalls bedarf es der gerichtlichen oder notariellen 
Beglaubigung (Gesetz §. 14 Absatz 2, §. 56, §. 64 Absatz 2, §. 67 Absatz 1). 
§. 9. Benachrichtigung der Betheiligten. 
Von einer erfolgten Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der 
Vorstand oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt von der 
Ablehnung einer beantragten Eintragung. 
Diese Benachrichtigungen sowie die im §. 15 Absatz 4 und §. 70 des Gesetzes 
vorgesehenen Benachrichtigungen bezüglich des Beitritts oder des Ausscheidens von 
Genossen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung 
erfolgen. Für die Benachrichtigung von Eintragungen in die Liste der Genossen 
sind in der Regel Postkarten zu verwenden. 
Wird eine Eintragung in das Register oder in die Liste abgelehnt, so sind 
zugleich die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. 
§. 10. Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers. 
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers (Registerführers) 
in Betreff der Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen 
sowie in Betreff der auf die Eintragungen in dieselben bezüglichen Verhandlungen 
bestimmen sich nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister 
geltenden Vorschriften. 
§. 11.  Behandlung als Feriensachen. 
Auf die Erledigung der das Genossenschaftsregister und die Liste der Ge- 
nossen betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. 
II. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister. 
§. 12.  Einrichtung des Registers. 
Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten 
vorgeschriebenen Formular geführt. 
Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; 
die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen. 
§. 13.  Registerakten. 
Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere 
Akten angelegt. Zu denselben kommen alle zur Eintragung in das Register be- 
  
 
  
   Ge- 
 
 als Ferien- 
 
  
 

	        
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