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In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschafts-
register oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht das
Gesetz die Beglaubigung vorschreibt, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Nr. 3,
§. 28, §. 67 Absatz 2). Anderenfalls bedarf es der gerichtlichen oder notariellen
Beglaubigung (Gesetz §. 14 Absatz 2, §. 56, §. 64 Absatz 2, §. 67 Absatz 1).
§. 9. Benachrichtigung der Betheiligten.
Von einer erfolgten Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der
Vorstand oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt von der
Ablehnung einer beantragten Eintragung.
Diese Benachrichtigungen sowie die im §. 15 Absatz 4 und §. 70 des Gesetzes
vorgesehenen Benachrichtigungen bezüglich des Beitritts oder des Ausscheidens von
Genossen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung
erfolgen. Für die Benachrichtigung von Eintragungen in die Liste der Genossen
sind in der Regel Postkarten zu verwenden.
Wird eine Eintragung in das Register oder in die Liste abgelehnt, so sind
zugleich die Gründe der Ablehnung mitzutheilen.
§. 10. Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers.
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers (Registerführers)
in Betreff der Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen
sowie in Betreff der auf die Eintragungen in dieselben bezüglichen Verhandlungen
bestimmen sich nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister
geltenden Vorschriften.
§. 11. Behandlung als Feriensachen.
Auf die Erledigung der das Genossenschaftsregister und die Liste der Ge-
nossen betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.
II. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister.
§. 12. Einrichtung des Registers.
Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten
vorgeschriebenen Formular geführt.
Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen;
die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.
§. 13. Registerakten.
Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere
Akten angelegt. Zu denselben kommen alle zur Eintragung in das Register be-
Ge-
als Ferien-