Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 30.  Eintragung des Ausscheidens. 
Das Ausscheiden von Genossen wird in Spalte 7 bis 9 der Liste ein-    
getragen.  
Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (§. 28 Nr. 1 bis 6) 
ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzuges aus dem Bezirke und der 
Ausschließung (§. 28 Nr. 1 bis 4) in Spalte 8 zugleich der Jahresschluß und, 
wenn in Gemäßheit des S. 114 des Gesetzes das Ausscheiden zum Schlusse des 
Kalenderquartals stattfindet, der Ouartalsschluß, zu welchem die Aufkündigung, 
Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken. 
Im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (§. 28 Nr. 5) ist in 
Spalte 8 außer der Uebertragung die Person des Erwerbers und die laufende 
Nummer, unter welcher derselbe in die Liste eingetragen ist oder eingetragen 
wird, anzugeben. Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Uebertragung 
nur gleichzeitig mit dem Beitritt des Erwerbers eingetragen werden. 
Im Falle des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 6) ist der Zeitpunkt des 
Todes zu vermerken. 
§. 31. 
Der Tag des Ausscheidens wird in Spalte 9 eingetragen. Da mit den 
im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines 
Geschäftsjahres, bei den im §. 114 des Gesetzes bezeichneten Genossenschaften nur 
zum Schlusse eines Kalenderquartals und nur nach erfolgter Eintragung wirksam 
wird, so kann als Zeitpunkt desselben regelmäßig nur der letzte Tag des Ge- 
schäftssahres oder Quartals, in welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen 
werden. 
Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse 
des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahres oder Quartals stattfinden, 
so ist dieser spätere Zeitpunkt einzutragen. 
Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach 
dem Jahres- oder Quartalsschlusse, mit welchem das Ausscheiden stattfinden 
sollte, bewirkt, so kann dasselbe erst mit dem nächsten Jahres- oder Quartals- 
schlusse wirksaum werden; in diesem Falle ist deshalb der letztere Zeitpunkt als 
derjenige des Ausscheidens in die Liste einzutragen. Eine Ausnahme gilt in dieser 
Beziehung für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem hier das 
Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die Liste ab- 
hängig ist (Gesetz §. 75). Auch bei verspäteter Einreichung der Todesanzeige ist 
deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahres oder Quartals, in welchem der 
Todesfall eingetreten ist, als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen. 
Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Geschäftsguthabens 
(§. 28 Nr. 6) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In 
diesem Falle wird das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam; 
der Tag der letzteren ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als 
solcher in der Liste zu vermerken.
	        
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