Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 5. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1889/90. S. 13. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 37. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des 
Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke. S. 37. — 
Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung 
innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. S.38.  
  
  
  
(Nr. 1844.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1889/90. Vom 4. März 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1889/90 wird, wie folgt, festgestellt: 
 in Ausgabe 
auf 946 181 699 Mark, nämlich 
auf 806 425 340 Mark an fortdauernden, 
auf 56 232 477 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 83 523 882 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 946 181 699 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1889 bis 31. März 1890 
wird auf 148 374 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1889. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1889.
	        
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